Verwaltungsgerichtshof
11.04.2018
Ra 2017/08/0099
GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 VwSlg 18650 A/2013 RS 5
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/08/0100
Ra 2017/08/0101
Ra 2017/08/0102
Ra 2017/08/0106
Ra 2017/08/0104
Ra 2017/08/0105
Ra 2017/08/0103
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L02