Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 VwSlg 18650 A/2013 RS 5

Stammrechtssatz

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/08/0100

Ra 2017/08/0101

Ra 2017/08/0102

Ra 2017/08/0106

Ra 2017/08/0104

Ra 2017/08/0105

Ra 2017/08/0103

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L02