Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0084

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Beiträge nach dem ersten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, BSVG vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben sind, hat die dritte Quartalsvorschreibung im Oktober zu erfolgen. Die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG sind daher - soweit nicht davor eine Vorschreibung erfolgt - mit Ende Oktober des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres vorzuschreiben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L04