Verwaltungsgerichtshof
29.01.2019
Ra 2017/08/0084
Ausgehend davon, dass die Beiträge nach dem ersten Satz des Paragraph 33, Absatz eins, BSVG vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben sind, hat die dritte Quartalsvorschreibung im Oktober zu erfolgen. Die Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG sind daher - soweit nicht davor eine Vorschreibung erfolgt - mit Ende Oktober des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres vorzuschreiben.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L04