Verwaltungsgerichtshof
29.01.2019
Ra 2017/08/0084
Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, BSVG ist die Fälligkeit der Beiträge, die für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG zu leisten sind, zunächst an die Vorschreibung dieser Beiträge geknüpft vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.12.2011, 2008/08/0271) und tritt mit Ende des Monats, in den die Vorschreibung fällt, ein. In Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz BSVG wird jedoch ein zeitlicher Rahmen bis zur dritten Quartalsvorschreibung im folgenden Beitragsjahr festgesetzt, in dem die die Fälligkeit auslösende Vorschreibung "spätestens" zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber - mag der Zweck der Regelung auch vorrangig eine administrative Erleichterung für die SVB gewesen sein - es nicht ermöglichen wollte, durch eine Unterlassung einer Vorschreibung die Fälligkeit der Beiträge beliebig hinauszuschieben.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L03