Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0084

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 39, Absatz eins, BSVG (möglicherweise) verjährt ist vergleiche zum insoweit wortgleichen Paragraph 68, Absatz eins, ASVG VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0059, 0060; 16.11.2011, 2008/08/0152; jeweils mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L02