Verwaltungsgerichtshof
16.05.2017
Ra 2017/08/0047
GRS wie Ra 2016/08/0011 E 24. November 2016 RS 4
Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG kommt es im Sinn des Paragraph 539 a, ASVG nicht (primär) auf die vertragliche Vereinbarung bzw. auf die Bezeichnung des Vertrages, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit an vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, 2013/08/0196). Insbesondere soll auch eine Umgehung der Versicherungspflicht durch Vortäuschen von Gesellschaftsverhältnissen bzw. der Stellung als persönlich haftender bzw. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter durch Paragraph 539 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG verhindert werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2012/08/0157).