Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0027

Rechtssatz

Der Ausdruck "Beschäftigung" bezeichnet laut Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt. In diesem Sinn ist daher nicht nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit während eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern insbesondere auch die Zeit des Bezuges von Krankengeld aus der Krankenversicherung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraphen 138, ff ASVG - selbst wenn das Dienstverhältnis bereits gelöst wurde - als Ausübung einer Beschäftigung im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzusehen vergleiche Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (56. Lfg.), Artikel eins, VO 883 aus 2004, Rz 4).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L09