Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0027

Rechtssatz

Der Ausdruck "Wohnort" nach Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den "Wohnort" in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wohnt vergleiche EuGH 5.6.2014, I/Health Service Executive, C-255/13, Rn. 43ff). Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L07