Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/08/0027
Der Ausdruck "Wohnort" nach Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein für den "Wohnort" in diesem Sinn nicht konstitutiv. Selbst der Umstand, dass ein Betroffener über einen langen und ununterbrochenen Zeitraum in einem Mitgliedstaat bleibt, führt nicht unbedingt dazu, dass er dort im Sinn von Artikel eins, Buchst. j der Verordnung Nr. 883 aus 2004, wohnt vergleiche EuGH 5.6.2014, I/Health Service Executive, C-255/13, Rn. 43ff). Auch den Eintragungen im Zentralen Melderegister nach dem Meldegesetz 1991 ist keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L07