Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/08/0027
Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger in seinen Wohnmitgliedstaat zurück (siehe zum Begriff der "Rückkehr" im Sinn des Artikel 65, Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Rn. 22 des Erkenntnisses Ra 2016/08/0047), muss er sich - wie ein Grenzgänger - gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen und erhält Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Kehrt ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger jedoch (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, kann er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L04