Verwaltungsgerichtshof
19.12.2017
Ra 2017/08/0027
Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt - also seinen Wohnort nicht in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlegt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig geworden ist - muss sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und erhält gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, Leistungen (Arbeitslosenunterstützung) nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser - nach den weiteren Regelungen der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfolgenden - Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, somit der Wohnmitgliedstaat vergleiche VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 11 und 12). Anderes gilt dagegen, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt hat, für den vollarbeitslosen Nicht-Grenzgänger.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L03