Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0027

Rechtssatz

Gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, Rn. 4, mwN). Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sieht dagegen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080027.L01