Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2017/08/0021

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist stets die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 28.9.2018, Ra 2015/08/0080).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017080021.L01