Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/08/0010

Rechtssatz

Aus der Formulierung nach Paragraph 367, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG "im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten" - die deswegen so getroffen wird, weil an diese Mindestdauer der Anspruch auf medizinische Rehabilitation nach Paragraph 253 f, bzw. Paragraph 270 b, ASVG und auf Rehabilitationsgeld nach Paragraph 255 b, bzw. Paragraph 273 b, ASVG anknüpft - kann nicht geschlossen werden, dass nach Ablauf von sechs Monaten jedenfalls nicht mehr vom Vorliegen einer Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Vielmehr besteht die Bindungswirkung einer entsprechenden Feststellung erst dann nicht mehr, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat, sodass (auf Antrag der versicherten Person oder - insbesondere auf Grund einer Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger nach Paragraph 143 a, ASVG - von Amts wegen) auch eine anderslautende Feststellung getroffen werden könnte, ohne dass dem die entschiedene Sache entgegenstünde vergleiche zu den Grenzen der Bindungswirkung einer Vorfragenentscheidung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 23). Die dann vorzunehmende Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit hat wieder unter Einbeziehung des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 AlVG zu erfolgen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2017/08/0015