Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/08/0001

Rechtssatz

Nach den Ausführungen in der Regierungsvorlage (Hinweis 758 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 4) und dem insoweit eindeutigen Gesetzestext ist mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG eine Angleichung der Haftungsbestimmungen (nur) an Paragraph 80, BAO erfolgt. Nach Paragraph 80, BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen (Absatz eins,) sowie die Vermögensverwalter (Absatz 2,) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Unter Vermögensverwaltern im Sinn dieser Bestimmung werden Personen verstanden, die Verwaltungsgeschäfte in Bezug auf einen im Eigentum eines anderen stehenden Vermögenskomplex verantwortlich zu führen berechtigt und verpflichtet sind, wie dies unter anderem etwa bei Verwaltern einer Miteigentumsgemeinschaft (Paragraph 837, ABGB), Liquidatoren (Paragraphen 149, ff UGB, Paragraph 90, GmbHG) oder Verlassenschaftskuratoren (Paragraph 173, AußstrG) der Fall sein kann vergleiche Ritz, Kommentar zur BAO5 (2014) Paragraph 80, Rz 6 ff). Eine Verletzung dieser Verpflichtungen - etwa durch eine Ungleichbehandlung von Abgabenschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten - kann für den erfassten Personenkreis zu einer Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO führen vergleiche etwa VwGH 22.12.2015, Ra 2015/16/0128).