Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2017/07/0214
GRS wie 2012/06/0184 E 12. Dezember 2013 RS 2
Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/07/0215
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070214.L02