Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0096

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/07/0097

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/07/0094 E 28.03.2018

Rechtssatz

Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthält Paragraph 15, WRG 1959 nicht. Er erfasst "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern vergleiche VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070096.L04