Verwaltungsgerichtshof
28.03.2018
Ra 2017/07/0096
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/07/0097
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/07/0094 E 28.03.2018
Eine Geringfügigkeitsgrenze oder eine Einschränkung auf einen Schutz vor "Akutschäden am Fischbestand durch Schädigung von Fischen oder Fischsterben" enthält Paragraph 15, WRG 1959 nicht. Er erfasst "sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile". Auch eine bloß geringfügige Beeinträchtigung seines Rechtes berechtigt den Fischereiberechtigten, Maßnahmen zur Abwehr dieser Beeinträchtigung bzw. eine Entschädigung zu fordern vergleiche VwGH 15.9.2005, 2005/07/0071).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070096.L04