Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0027 E 19. Juni 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.