Verwaltungsgerichtshof
24.05.2018
Ro 2017/07/0026
Die Regelungen des Auskunftspflichtgesetzes sind im Umfang der besorgten Verwaltungsagenden (nicht der übrigen Tätigkeiten) zumindest durch Analogie auf Auskunftsbegehren, die an das Umweltbundesamt (die UBA-GmbH) gerichtet werden, anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J18