Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0026

Rechtssatz

In Paragraph 7, Absatz 2, UmweltkontrollG 1998 wird auf das DSG 1978 und das UIG 1993 in der damals geltenden Fassung verwiesen. Es wird klargestellt, dass die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) gemäß Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 dem öffentlichen Bereich iSd Paragraph 4, DSG 1978 zuzurechnen und es berechtigt ist, personenbezogene Daten an die dort genannten Stellen (Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinde, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts) zu übermitteln. Damit wurde der Datenschutz für die Tätigkeit des Umweltbundesamtes (der UBA-GmbH) durch die für den öffentlichen Bereich geltenden Bestimmungen des DSG 1978, gewährleistet vergleiche ErläutRV 1206 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 21). Eine Einschränkung der das Umweltbundesamt bzw. die UBA-GmbH treffenden Auskunftspflicht wird durch die Regelung des Paragraph 7, UmweltkontrollG 1998 hingegen nicht vorgenommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J17