Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0026

Rechtssatz

Das AuskunftspflichtG 1987 vergleiche Paragraph 2,) räumt das Recht auf Auskunftserteilung - in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu. Nicht anzunehmen ist aber, dass durch Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. den in Ausführung dazu ergangenen Auskunftspflichtgesetzen - gleichsam in Überspielung des verfassungsrechtlich angelegten Netzwerkes spezieller Auskunftspflichten vergleiche zB Artikel 22, B-VG) - (auch) jedes (beliebige) Staatsorgan mit einem allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber den (bzw. anderen) Verwaltungsorganen ausgestattet werden sollte. Artikel 22, B-VG will alle Organe von Gebietskörperschaften in die Lage versetzen, auf Basis der Gegenseitigkeit fallweise ergänzenden Beistand von anderen Organen in Anspruch zu nehmen. Das Umweltbundesamt ist von der Verpflichtung des Artikel 22, B-VG zur wechselseitigen Hilfeleistung nicht erfasst, sondern erst durch Paragraph 7, Absatz eins, UmweltkontrollG 1998 in die Pflicht zu wechselseitiger Hilfeleistung einbezogen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J16