Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0026

Rechtssatz

Angesichts des Aufgabenkatalogs des Paragraph 6, UmweltkontrollG 1998 und des engen Zusammenhangs mit den Aufgaben des für Umweltagenden zuständigen Bundesministeriums (nun: für Nachhaltigkeit und Tourismus) stellen die Aufgaben der UBA-GmbH jedenfalls "Verwaltung" iSd Artikel 20, B-VG dar. Durch das UmweltkontrollG 1998 wurde das Umweltbundesamt in eine GmbH umgewandelt; die zu besorgenden Aufgaben blieben aber im Wesentlichen dieselben. Durch die bloße Übertragung auf einen eigenen Rechtsträger verlieren aber Aufgaben, die vorher unbestritten Verwaltungsaufgaben waren, diese Eigenschaft nicht. Die UBA-GmbH ist demnach funktionell einer Gebietskörperschaft zuzurechnen und besorgt Verwaltungsaufgaben. Sie fällt daher unter den Organbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG bzw. des Paragraph eins, AuskunftspflichtG 1987.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J14