Verwaltungsgerichtshof
24.05.2018
Ro 2017/07/0026
Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit dient die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) - neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG in jenen Fällen, in denen (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Der VwGH entscheidet nicht mehr über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG, sondern über Fristsetzungsanträge gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. Eine Entscheidung des VwGH anstelle des VwG ist - anders als nach der alten Rechtslage im Verfahren über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG - nicht mehr vorgesehen. Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das VwG nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Ein tatsächliches Verhalten (Realakt), wie die Erteilung einer Auskunft, kann vom VwG in Stattgebung der Säumnisbeschwerde nicht anstelle der Behörde gesetzt werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J07