Verwaltungsgerichtshof
24.05.2018
Ro 2017/07/0026
Der Antrag eines Auskunftswerbers auf Erteilung einer Auskunft ist auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, wie beispielsweise auch im Falle von Anträgen auf Ausstellung einer Urkunde vergleiche VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152) oder auf Gewährung von Akteneinsicht vergleiche VwGH 6.9.2011, 2011/05/0072). Der Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG bietet nur einen Rechtsschutz gegen die Säumnis einer Behörde bei Bescheiderlassung, ist jedoch nicht dazu geeignet, die Ausstellung einer Urkunde zu begehren. Wird die Behörde aber mit der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde säumig, hat die im Devolutionsweg angerufene Behörde - falls sie den Anspruch als gegeben erachtet - mit Bescheid festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind vergleiche VwGH 10.9.2003, 2002/18/0152).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J05