Verwaltungsgerichtshof
24.05.2018
Ro 2017/07/0026
Vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat der VwGH die Auffassung, dass der Auskunftswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit stellen kann, wenn die angerufene Behörde mit der Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtsG 1987 säumig ist vergleiche VwGH 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070). Zur Frage, ob der Auskunftswerber bei Nichterteilung einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG 1987 bei Untätigkeit einer obersten Behörde oder eines UVS gemäß Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG beim VwGH Säumnisbeschwerde erheben konnte, liegt allerdings keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Folglich kann - nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - zu dieser Frage nicht auf eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen und eine sinngemäße Übertragung auf die neue Rechtslage überlegt werden.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017070026.J04