Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/07/0012
Nach dem das Kollaudierungsverfahren regelnden Wortlaut des Paragraph 121, WRG 1959 hat sich die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen. Daraus ist - im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Bauvollendungsanzeige nach Paragraph 112, Absatz 6, legcit keinen Teil des Kollaudierungsverfahrens darstellt - der Schluss zu ziehen, dass die Wasserrechtsbehörde die Übereinstimmung der Anlage mit der Bewilligung grundsätzlich im Zeitpunkt der Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 zu untersuchen hat. Es kann zwar Fälle geben, in denen die wasserrechtliche Bewilligung lediglich auf die Erreichung eines an einem bestimmten Zeitpunkt einmalig gegebenen Zustandes abzielt. Solche besonderen Fälle müssten aber im Spruch des Bewilligungsbescheides klar umschrieben und nachvollziehbar begründet sein.