Verwaltungsgerichtshof
28.06.2017
Ra 2017/07/0012
Die Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens ist der Behörde anzuzeigen (Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959); sodann führt die Wasserrechtsbehörde - amtswegig - ein Überprüfungsverfahren durch. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen vergleiche E 26. April 2007, 2006/07/0075; E 24. März 2011, 2007/07/0151).