Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2017/07/0007

Rechtssatz

Der Antrag der belangten Behörde (hier: LH) vor dem VwG auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil die belangte Behörde funktionell für die Revisionswerberin (Republik Österreich) tätig geworden ist. Es erscheint gedanklich ausgeschlossen, dass ein und derselbe Rechtsträger sich selbst Kosten ersetzen kann. Paragraph 47, VwGG setzt zwei verschiedene Rechtsträger der obsiegenden und der unterlegenen Partei voraus, da nur unter dieser Voraussetzung einem solchen Rechtsträger Aufwandersatz "zufließen" kann (Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz VwGG). Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerks desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger (hier: dem Bund) nicht "zufließen". Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt der Zuspruch von Kostenersatz daher nicht in Betracht vergleiche E 20. Februar 2002, 97/08/0442).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J10