Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2017/07/0007
Die Differenzierung zwischen einer durch die Legalservitut gedeckten vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundflächen zum einen und der dauerhaften Inanspruchnahme von Grundflächen, bei der mangels Zustimmung eine Zwangsrechtseinräumung notwendig ist, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage und der Rechtsprechung vergleiche E 25. Februar 2016, 2013/07/0044; E 27. Juni 2002, 99/07/0163).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J06