Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2017/07/0007
Für die vorübergehende Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung und Erhaltung von Wasserbauten sieht Paragraph 72, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 eine Legalservitut vor, die eine Benutzung benachbarter Grundstücke ohne Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers und ohne wasserrechtliches Verfahren ermöglicht vergleiche E 17. Dezember 2009, 2007/07/0008).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017070007.J02