Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0259

Rechtssatz

Ob gegebenenfalls falsche Auskünfte erteilt wurden oder die Behörde tatsächlich nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist. Ob die allenfalls falsche Auskunft im Hinblick auf einen dadurch verursachten Schaden Haftungsfolgen nach sich zieht, ist bei der Anwendung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht von Belang.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/06/0260

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060259.L01