Verwaltungsgerichtshof
22.11.2019
Ra 2017/06/0259
Ob gegebenenfalls falsche Auskünfte erteilt wurden oder die Behörde tatsächlich nach entsprechenden Auskünften später ihre Auffassung geändert hat, vermag nichts daran zu ändern, dass das Gesetz anzuwenden ist. Ob die allenfalls falsche Auskunft im Hinblick auf einen dadurch verursachten Schaden Haftungsfolgen nach sich zieht, ist bei der Anwendung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht von Belang.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0260
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060259.L01