Verwaltungsgerichtshof
04.06.2021
Ro 2017/06/0028
Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060028.J02