Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0028

Rechtssatz

Es ist Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse zu beheben vergleiche VwGH 2.7.1998, 97/06/0057, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017060028.J02