Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0006

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz Krnt BauO 1996 gelten bei Abänderung einer Baubewilligung "die Bestimmungen der Paragraphen 9, 16 bis 19, 23 und 24 sinngemäß". Dies bedeutet im vorliegenden Fall die (sinngemäße) Anwendbarkeit der in Paragraph 23,, insbesondere dessen Absatz 4,, leg. cit. normierten Regelung über die Parteistellung auch im Änderungsverfahren. Dass die verwiesene Norm keinen (zusätzlichen) Hinweis auf die Verweisungsbestimmung enthält, entspricht dieser Gesetzestechnik. Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage liegt daher trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche den B vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, mwN). Es wäre im Übrigen auch nicht einsichtig (und verfassungsrechtlich bedenklich), wollte man annehmen, dass die Einwendungsmöglichkeiten des Nachbarn im Änderungsverfahren weiter wären als im Ausgangsverfahren.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/06/0056