Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/06/0005

Rechtssatz

Der Nachbar hat die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 1.4.2008, 2008/06/0009, mwN). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze - wie im Revisionsfall -

in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist vergleiche VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0009, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017060005.L01