Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Geschäftszahl

Ro 2017/06/0001

Rechtssatz

Der Fall eines Umbaus und der Änderung des Verwendungszweckes von Räumen ist in Paragraph 19, Tir Bauvorschriften 2008 nicht explizit geregelt. Absatz eins, der Bestimmung bezieht sich auf Aufenthaltsräume im Allgemeinen und normiert, dass diese über eine ausreichende natürliche Belichtung verfügen müssen. Absatz 2 und Absatz 3, sehen bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen jeweils die Einhaltung eines notwendigen Lichteinfalls und der freien Sicht nach außen vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060001.J03