Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/05/0021 B 27. Februar 2018 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, wohl aber der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und -behandler. Für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 ist die Absicht ausschlaggebend, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Hinweis VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L08