Verwaltungsgerichtshof
26.06.2018
Ra 2017/05/0294
Durch die dem Revisionswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen betreffend die Lagerung von Abfällen wird nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes bis zu einem gewissen Zeitpunkt, sondern ein aktives Tun unter Strafe gestellt. Die Übertretungen stellen daher keine Dauerdelikte, sondern Begehungsdelikte dar (Hinweis VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129). Die Tatzeit ist bei solchen Delikten durch einen Begehungszeitpunkt oder Anfang und Ende eines Zeitraumes zu konkretisieren (Hinweis VwGH 18.3.2004, 2003/05/0183, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L06