Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0294

Rechtssatz

Schon die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15, AWG 2002 legen dar, dass ein "geeigneter Ort" auch ein Abfallbehälter sein kann (ErläutRV 984 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 92). Eine Pflicht zur Lagerung in Gebinden konkretisiert daher insoweit die Pflicht der Lagerung an einem geeigneten Ort. Da die Lagerung grundsätzlich etwas Statisches ist, ist im Übrigen auch einzuräumen, dass dann, wenn die Bruchsicherheit (hier: von Leuchtstoffröhren) nicht gewährleistet ist, dies auch am Ort der Lagerung liegen kann: Die Gefahr eines Bruches (etwa durch auf das Lagergut herabfallende Gegenstände, darauf einwirkende Erschütterungen etc.) kann nämlich jedenfalls auch durch den Ort der Lagerung gegeben sein, unabhängig davon, wie die Art der Lagerung (etwa separat, versteift, eingehüllt etc.) konkret erfolgt. Die Pflicht zur bruchsicheren Lagerung konkretisiert daher jedenfalls auch die Verpflichtung zur Lagerung an einem geeigneten Ort.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L05