Verwaltungsgerichtshof
26.06.2018
Ra 2017/05/0294
Das VwG hat den Tatvorwurf dem Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 konkret zugeordnet, spruchgemäß aber nicht angelastet, dass durch die Vermischung abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden wären. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich sohin nicht die Anlastung des vollständigen Tatbestandes des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 und folglich auch nicht hinreichend eindeutig, dass die Vermischung unzulässig gewesen wäre. Ein Spruch, der nicht alle Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift enthält und damit nicht mit allen diesen übereinstimmt, ist inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 9.11.1990, 90/18/0180, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L03