Verwaltungsgerichtshof
17.12.2018
Ra 2017/05/0293
Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Spruches dürfen nicht überspannt werden und es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruches der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050293.L04