Verwaltungsgerichtshof
20.02.2018
Ra 2017/05/0293
Stattgebung - Versagung einer nachträglichen Baubewilligung -
Unter zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre vergleiche etwa VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041, und 16.3.2009, AW 2008/04/0062). Die in der Stellungnahme des Magistrates angeführten "generalpräventiven Gründe" stellen jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen im oben genannten Sinn dar.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050293.L02