Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0218

Rechtssatz

Der VwGH hat in den Erkenntnissen VwGH 16.12.2008, 2007/05/0250, und VwGH 17.12.2015, Ra 2014/05/0045, ausgesprochen, dass Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 keine Regelung ist, die sich auf die Frage der Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich des Nachbargrundstückes bezieht; vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten. Daraus ist für die Nachbarn aber nichts gewonnen, weil der VwGH in den genannten Erkenntnissen, wie auch in VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179, zudem auch festgehalten hat, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung des Bauwichs unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BauO 1996 durch die Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles von 30 Grad auf dem Nachbargrundstück im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf seinem Grundstück gemäß Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BauTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt ist. Diese Ausführungen lassen sich auf das im Revisionsfall maßgebliche Nachbarrecht auf Einhaltung der Gebäudehöhe unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 übertragen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/05/0219

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050218.L01