Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/05/0215
GRS wie 2013/07/0282 E 28. Mai 2014 RS 1
(hier: ohne den letzten Satz)
Ein Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050215.L07