Verwaltungsgerichtshof
27.02.2018
Ra 2017/05/0208
Auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse des Revisionswerbers an der Klärung der Frage seiner Parteistellung ändert nichts an der Unzulässigkeit (oder allfälligen Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit dieser verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vorhanden ist (Hinweis VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111).