Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0208

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0083 B 27. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den VwGH gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet vergleiche B 27. Oktober 2014, 2012/04/0143; B 23. Oktober 2013, 2013/03/0111; zur diesbezüglich gleich gelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012).