Verwaltungsgerichtshof
13.07.2017
Ra 2017/05/0080
Mit seiner Ansicht, dass bei der Beurteilung der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 im Revisionsfall auf die durchschnittliche Auffassung der Verkehrskreise der Kfz-Meister abzustellen sei, setzt sich der Revisionswerber in Widerspruch zur hg. Rechtsprechung, welche etwa den Gebrauch eines Kfz "zum Ausschlachten", also zum Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nicht als "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinn der genannten Bestimmung beurteilt (Hinweis E vom 25. Juli 2013, 2013/07/0032, mwN) und damit gerade nicht auf die vom Revisionswerber angesprochenen Verkehrskreise abgestellt hat.