Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0041

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/05/0005 B 24. Jänner 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0078, mwN). Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (Hinweis B vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/05/0064

Ra 2017/05/0065

Ra 2017/05/0066

Ra 2017/05/0067

Ra 2017/05/0072

Ra 2017/05/0069

Ra 2017/05/0070

Ra 2017/05/0071

Ra 2017/05/0068

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050041.L01