Verwaltungsgerichtshof
23.05.2017
Ra 2017/05/0041
GRS wie Ra 2017/05/0005 B 24. Jänner 2017 RS 1
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0078, mwN). Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (Hinweis B vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/05/0064
Ra 2017/05/0065
Ra 2017/05/0066
Ra 2017/05/0067
Ra 2017/05/0072
Ra 2017/05/0069
Ra 2017/05/0070
Ra 2017/05/0071
Ra 2017/05/0068
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050041.L01