Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0024

Rechtssatz

Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/05/0025

Ra 2017/05/0026

Ra 2017/05/0030

Ra 2017/05/0028

Ra 2017/05/0029

Ra 2017/05/0027

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050024.L04