Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ra 2017/05/0024
Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des VwGH zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (Hinweis B vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/05/0025
Ra 2017/05/0026
Ra 2017/05/0030
Ra 2017/05/0028
Ra 2017/05/0029
Ra 2017/05/0027
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050024.L04