Verwaltungsgerichtshof
29.03.2017
Ra 2017/05/0024
GRS wie Ra 2017/05/0005 B 24. Jänner 2017 RS 1
Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht (Hinweis B vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0078, mwN). Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (Hinweis B vom 7. Juni 2016, Ra 2016/22/0036, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/05/0025
Ra 2017/05/0026
Ra 2017/05/0030
Ra 2017/05/0028
Ra 2017/05/0029
Ra 2017/05/0027
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050024.L01