Verwaltungsgerichtshof
23.05.2018
Ra 2017/05/0010
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018
In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L04