Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0010

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/05/0011 E 26.06.2018

Rechtssatz

In der Regel kommt das fortgesetzte Delikt nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht. Allerdings kann auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden vergleiche VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050010.L04