Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/05/0007

Rechtssatz

Bauaufträge nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO sind im Falle des Miteigentums grundsätzlich - sofern keine anders lautende Sondervorschrift besteht - an alle Miteigentümer vergleiche VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012, mwN) und im Falle des Wohnungseigentums an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen sich der Auftrag auf eine konkrete Nutzungseinheit beschränkt, nur der konkrete Wohnungseigentümer als Adressat des Auftrages heranzuziehen ist und in allen anderen Fällen, in denen es um Aufträge betreffend allgemeine Teile der Baulichkeit geht, jeder Miteigentümer zur Instandhaltung und zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten verpflichtet ist (Hinweis VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0030, mwN). Die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes zählt zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2013/06/0151).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050007.L01