Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0146

Rechtssatz

So wie von Rechtsanwälten zu erwarten ist, sich über Änderungen der maßgeblichen Rechtslage informiert zu halten vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0145, 0016, mwN), ist es auch geboten, derartige Änderungen bei der Schulung bzw. Überwachung der von ihnen herangezogenen Personen gebührend zu berücksichtigen. Dass eine Überwachungs- und Schulungspflicht dann objektiv nicht einzuhalten wäre, wenn eine Person nur wenige Male bei akutem Personalmangel aushelfe, ist für den VwGH nicht nachvollziehbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040146.L03